AGBs

SAR Solution GmbH & Co. KG | Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.     Geltungsbereich, Schriftform, Vertragsabschluss

Diese nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche mit SAR Solution GmbH & Co. KG (im Folgenden: „SAR“) abgeschlossenen Verträge.

 

Diese umfassen die Softwareüberlassung, Softwarepflege, Support, Beratung und sonstige Dienstleistungen im Bereich der technischen Redaktion. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.


AGBs und sonstige Vertragsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden „AG“), die davon ganz oder teilweise abweichen oder diesen Bedingungen widersprechen, sind für SAR nicht verbindlich, es sei denn, SAR bestätigt diese explizit und schriftlich. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.


Abweichungen zu diesen AGB sowie Änderungen/Ergänzungen von Verträgen bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung; die Schriftform wird auch durch Austausch von E-Mails gewahrt.


Sämtliche Angebote sind freibleibend; die Kundenbestellung ist rechtlich das Angebot zum Vertragsabschluss. Erfolgt keine Auftragsbestätigung durch uns, gilt unsere Leistungserbringung als Annahme der Bestellung.


Der AG darf Ansprüche nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung abtreten.

2.      Definitionen Software

Unter „Vertragspartner“ wird die Person verstanden, die einen Vertrag mit der SAR abschließt. Lizenznehmer „bezeichnet“ diejenige Person, der die SAR das Nutzungsrecht an der Software gemäß Endbenutzer-Lizenzvertrag einräumt.


Als „Kunde“ wird diejenige Person verstanden, die mit der SAR einen Vertrag abschließt oder eine Lizenz erwirbt. Sofern die Lieferungen und Leistungen nicht über einen Wiederverkäufer oder Partner der SAR weiterveräußert werden, ist der Lizenznehmer auch der Vertragspartner.

Eine „Hauptversion“ ist als Nummer der Softwareversion vor dem ersten Punkt definiert (z. B. 2.30, 3.00). Als „Unterversion“ sind die Nummern der Softwareversion nach dem ersten Punkt definiert. (z. B. 2.30.16). Als „freigegebene Versionen“ werden alle Softwareversionen bezeichnet, die von der SAR offiziell frei-gegeben wurden und nicht abgekündigt sind.


Eine Version wird durch offizielle Bekanntgabe durch die SAR ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr weiter gepflegt und wird dann als „abgekündigte Version“ bezeichnet. Ein „Freischaltcode“ bzw. Lizenz-Key ist ein in der Software installierter Mechanismus, der eine zeitliche oder inhaltliche Beschränkung der überlassenen Software ermöglicht.

3.     Preise, Bezahlung

Alle Preisangaben sind Nettopreise und die Vergütung erfolgt entsprechend den Vorgaben aus unserem Angebot. Arbeitstage umfassen dabei 8 Zeitstunden zuzüglich gesetzlicher Pausenzeiten. Die Vergütung versteht sich zuzüglich eventuell anfallender Versandkosten für den Versand von Geräten oder größeren Paketen.

Zahlungen sind, ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels werden Verzugszinsen berechnet. Soweit ein Festpreis vereinbart ist, wird die Vergütung nachfolgender Staffel gezahlt:


40 % nach Auftragsbestätigung,

40 % nach Leistungserbringung,

20 % nach Abschluss des Korrekturdurchlaufs oder vereinbarter Leistungsabnahmen.


Leistet der AG vereinbarte Zahlungen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung nicht, so darf SAR alle noch offenen Forderungen sofort fällig stellen und Vorauszahlung für weitere Aufträge verlangen; dies gilt auch, soweit die Bonität des AG durch namhafte Rating-Agenturen oder Creditreform herabgestuft wird. In den vorgenannten Fällen ist SAR bis zum Zahlungseingang zur Zurückbehaltung von Leistungen berechtigt.


Die Rechnungsstellung der vereinbarten Leistungen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail. Sollte der AG eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € je Rechnung fällig. Die SAR ist weiterhin zur Zurückhaltung ihrer Leistungen sowie zur Forderung berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von der SAR anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des AG stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Die SAR kann die Nutzung der gelieferten Software in der Weise beschränken, dass dem AG der Freischaltcode nicht übermittelt wird. Zahlt der AG die Rechnungen für die Updates (Aktualisierungsgarantie) nicht entsprechend der Fälligkeit, ist die SAR berechtigt, die Nutzung der Software in der Weise zu beschränken, dass der AG von der weiteren Pflege ausgeschlossen wird. Ebenso beschränkt werden können Demoversionen und Testversionen.

4.      Dienstleistungserbringung; Liefertermine

Angegebene Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn SAR sie ausdrücklich als Fixtermine bestätigt hat.


Die Einhaltung von Lieferterminen steht unter der Bedingung, dass der AG alle Leistungserbringung erforderlichen Vorleistungen für SAR erbracht hat. Dies sind: Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen und Informationen, einschließlich Konstruktionsdaten und ggf. Produktmuster. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bis zur Erbringung der Vorleistungen. SAR ist berechtigt, Fristen zur Erbringung der Vorleistungen zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf kann SAR vom Vertrag zurücktreten und schon angefallene Kosten erstattet verlangen.


Der AG ist zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet. Dazu gehört: die Beteiligung an Rechercheinterviews und an Produktworkshops sowie die jederzeitige Gewährung von Recherchemöglichkeiten sowie die Durchführung von Korrekturen (siehe Ziffer 5). Im Besonderen ist der AG bei Übersetzungsleistungen verpflichtet, die zu übersetzenden Texte als Datei, etwaige Terminologien, Translation-Memory-Einträge oder Referenzmaterialien (zum Abgleich/Extrahieren der Terminologie – soweit beauftragt) zur Verfügung zu stellen; SAR ist nicht zur Prüfung dieser Informationen verpflichtet.


Nach dem Redaktionsschluss sich ergebende technische Änderungen begründen die Abrechnung von Mehraufwand; soweit nicht anders vereinbart, gilt der Abschluss der Recherche, den wir dem AG mit einer Frist von fünf Werktagen anzeigen, als Redaktionsschluss.


Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr und Übernahme an den AG mit der Bereitstellung unserer Leistungen zum Versand über bzw. mit Absendung aus unserem E-Mail-System über.

SAR ist zur Teillieferung berechtigt, sofern dies den AG nicht unangemessen benachteiligt.

5.      Eigenschaften der Leistung

Für die Eigenschaften der Leistung ist alleine das SAR Angebot maßgeblich. Angaben in Präsentationen oder im Internet verstehen sich stets als unverbindliche Beispiele.


Dokumente wie z. B. Betriebs- oder Bedienungsanleitungen werden mit den im Angebot beschriebenen Bestandteilen und entsprechend der vereinbarten Struktur (in der Regel das Ergebnis eines Produktworkshops) erstellt.


Eine Eignung von Dokumenten für die USA, Kanada und Australien ist grundsätzlich nicht geschuldet. 


Entscheidend für die Eigenschaften sind weiter die einschlägigen Normen und Richtlinien. Der AG hat uns auf technische Normen hinzuweisen, die in seiner Branche und in den Vertriebsgebieten des Produktes außerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten, hinzuweisen. Erstellt SAR eine Normenrecherche einschließlich einer Normenliste und übermitteln diese zur Freigabe dem AG, so gilt alleine die freigegebene Normenliste als bestimmend.


Übersetzungen erfolgen nach gültigen Normen, Richtlinien und Übersetzungskonventionen dem Sinn nach. Eine Anpassung an die Marktgegebenheiten (Lokalisierung) ist nicht geschuldet.


Eine Garantie für die Druckfertigkeit der Übersetzungen kann nur für den Fall übernommen werden, indem der AG dem Übersetzer die Anforderungen ausdrücklich im schriftlichen Auftrag mitgeteilt hat und die Druckfahnen zur Korrektur (auch inhaltlicher Art) vorgelegt und es die Möglichkeit sowie einen angemessenen Zeitraum zur Kontrolle gegeben hat. Sollten die o. g. Punkte nicht erfüllt worden sein, sind Garantie- bzw. Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

6.    Korrekturdurchlauf bei Dokumenten einschließlich Übersetzungen

Vor Fertigstellung der Dokumente senden wir dem AG jeweils ein Prüfexemplar der Dokumente als PDF für den Korrekturdurchlauf in Form eines Design Reviews zu; es findet nur jeweils ein Korrekturdurchlauf statt. Der AG hat die technische Richtigkeit vollständig zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich im Design Review anzuzeigen; erfolgt die Anzeige von Fehlern nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung des Prüfexemplars inkl. Des Design Reviews, gilt das Dokument als genehmigt; ebenso gilt das Dokument als genehmigt in Bezug auf die nicht im Prüfexemplar ausgewiesenen Unrichtigkeiten.


Die Korrektur von Übersetzungen ist von einem Muttersprachler vorzunehmen, dem das Ausgangsdokument vorliegt. Als zu korrigierende Fehler gelten nur inhaltliche Fehler oder Verletzung von Übersetzungsregeln, nicht jedoch stilistische Gesichtspunkte. Stilistische Änderungen oder inhaltliche Ergänzungen sind grundsätzlich als zusätzliche Leistungen zu vergüten.


Texte, die für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit gedacht sind, sind durch den AG auf ihre Tauglichkeit für den beabsichtigten Zweck hin zu prüfen. Eine „Übersetzung“ kann immer nur ein „qualifizierter Entwurf“ für einen zum derartigen Zweck zu erstellenden Text sein. Die Entscheidung, ob eine Übersetzung den Anforderungen bereits genügt, obliegt dem AG. Vom AG gewünschte Änderungen im „übersetzten Text“ stellen keine „Nachbesserung“ zulasten von SAR, sondern eine „Auftragserweiterung“ zulasten des AG dar.


Übersetzungen werden hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik und Sprachgebrauch gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Zielsprache ausgeführt.


SAR übersetzt Fachbegriffe und spezielles Vokabular mit der gebräuchlichen, lexikografischen und allgemein üblichen Bedeutung. Übersetzungen werden je nach Bedeutung des Übersetzungstextes wörtlich bzw. mentalitätsgerecht vorgenommen.


Ein von allgemein anerkannten Regeln abweichender Terminologie- oder Formwunsch des AG ist bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren. Der AG stellt hierzu entsprechende Anleitungen (Mustertexte, Paralleltexte, Glossare und dergleichen) zur Verfügung, auf Anfrage von SAR gewährt der AG fachliche Konsultation.

7     Softwareüberlassung

Wir räumen dem AG nach Maßgabe der SAR-Lizenzbedingungen, die im SAR-Cube und IMS-Audit hinterlegt ist (Log-in erforderlich), sowie entsprechend den nachfolgenden Regelungen eine nicht ausschließliche, weder übertragbare noch abtretbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung von Software jeweils bezogen auf einen konkreten Releasestand ein. Der Kunde darf die im Angebot angegebene Anzahl der zeitgleich zugriffsberechtigten Nutzer nicht überschreiten.


Der AG ist verpflichtet, jederzeit genau zu dokumentieren, wie viele Kopien der Software es gibt, wo diese sich befinden und an welchem Tag sie erstellt wurden, und der AG hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unbefugtes Kopieren zu verhindern.


Der AG darf keine Änderung an der Software vornehmen, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dient und wir oder der Hersteller mit der Beseitigung in Verzug sind bzw. diese Beseitigung ablehnen. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung oder Reverse Engineering) oder sonstige Eingriffe in den Programmcode durch den AG sind unzulässig. Der AG darf die Software außerhalb des Rahmens der zulässigen Nutzung nicht reproduzieren, modifizieren, anpassen, mit anderen Programmen zusammenführen oder übersetzen.


Der AG darf die Software und die Dokumentation ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keinem Dritten zur Nutzung überlassen.


Eine etwaige Mängelbeseitigung erfolgt durch die Übermittlung eines Wartungsreleases, soweit eine Ersatzlieferung oder die Lieferung eines Wartungsreleases dem AG nicht unzumutbar ist. SAR ist nicht zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet und haben auch sonst nicht für diese einzustehen, wenn der AG die Software nicht vertragsgemäß nutzt oder Änderungen/Ergänzungen an der Software vornimmt, es sei denn der AG weist nach, dass der betroffene Mangel nicht auf die vertragswidrige Nutzung oder die Änderung/Ergänzung zurückzuführen ist.

8      Einräumung von Nutzungsrechten

8.1 Wir räumen dem Kunden an urheberrechtsfähigen Darstellungen und Texten das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung zu dem Zweck der produktbezogenen Information in Bezug auf das im Angebot bezeichnete Produkt ein.


8.2 Das Nutzungsrecht nach Ziffer 7.1 bezieht sich nur auf durch uns freigegebene Dokumente und steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.


8.3 Der Kunde garantiert und bestätigt, dass die Übernahme, Bearbeitung oder Übersetzung des Quellenmaterials und der verwendeten Schriften sowie die Veröffentlichung, der Vertrieb, der Verkauf und jede andere Verwendung der zu liefernden Inhalte keine Verletzung von Patentrechten, Urheberrechten, Markenrechten oder anderen Rechten Dritter darstellt und er uneingeschränkt befugt ist, den Text bearbeiten/übersetzen zu lassen. Der Kunde stellt SAR von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.


Für den Fall, dass SAR aufgrund einer geleisteten Bearbeitung wegen Verletzung eines bestehenden Urheberrechts aus irgendeinem Grund in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, ihn in vollem Umfang von einer solchen Haftung freizustellen.

9      Eigentumsvorbehalt

Die SAR behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der AG die im Endbenutzer-Lizenzvertrag definierten Nutzungsrechte.


Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist die SAR berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des AG zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen.


10      Urheberrecht | Verwertungsrecht

Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Die SAR hält das Eigentum, Urheberrecht und andere gewerbliche Schutzrechte an der Software. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft.


Der Lizenznehmer haftet für alle Urheberrechtsverletzungen, die der SAR oder einem ihrer Lieferanten aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch ihn entstehen. Im Falle eines Weiterverkaufs hat der Vertragspartner den Lizenznehmer auf die bestehenden Urheberrechte und die ihm eingeräumten Nutzungsrechte sowie auf die Schadensersatzpflicht bei Verletzung vertraglich zu verpflichten. Soweit die SAR oder ihre Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines Auftrags Individualsoftware entwickelt oder die Standard-Software kundenspezifisch erweitert, bleibt das Urheberrecht und sämtliche Verwertungsrechte bei der SAR oder ihren Lizenzgebern. 

11      Aktualitätsgarantie

Für jeden Lizenznehmer kann ein eigener Softwarepflegevertrag (Aktualitätsgarantie) abgeschlossen werden. Die Laufzeit der zwischen den Parteien vereinbarten Softwarepflege wird einzelvertraglich bestimmt. Das Recht der SAR auf Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unbenommen. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AG die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers verletzt oder seinen Zahlungsverpflichtungen trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommt.


Während der Vertragslaufzeit der Softwarepflege erbringt die SAR gegenüber dem AG für den jeweils benannten Lizenznehmer Leistungen zur Wartung, Erhaltung der Kompatibilität bzgl. der Betriebssysteme von Server und Clients sowie benötigter Tools wie SQL-Datenbanken. Änderungen im programmtechnischen Grundaufbau und Funktionen, die zusätzlich zur lizenzierten Software entwickelt werden (z. B. neue Zusatzmodule, neue Systeme oder Systemteile), sind in der Softwarepflege nicht eingeschlossen. Solche Änderungen sind gekennzeichnet durch Änderung des Produktnamens oder neue bzw. geänderte Modulbezeichnungen. 


Die SAR erbringt die Softwarepflege ausschließlich für Standardfunktionalität der ausgelieferten Software. In die Softwarepflege eingeschlossen sind die von der SAR freigegebenen Versionen. Nicht mehr gepflegt werden abgekündigte Versionen. Die SAR ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit die Systemvoraussetzungen im zumutbaren Rahmen zu ändern. Die Bereitstellung neuer Hauptversionen oder Unterversionen erfolgt grundsätzlich über den passwortgeschützten Download-Bereich der SAR. Auf Wunsch sendet die SAR dem AG die Änderungen gegen Erstattung von Versandkosten und Bearbeitungsgebühr auf Datenträgern zu.


Die Wartung umfasst Änderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften und vergleichbarer Ereignisse im Rahmen des Softwarepflegevertrages. Die SAR nimmt im Rahmen der Wartung Fehlermeldungen an und beseitigt diese im Rahmen von Unterversionen als Service Packs, durch Zurverfügungstellen von Umgehungslösungen oder Informationen zur Fehlerbehebung. Die SAR liefert im Rahmen des Softwarepflegevertrages funktionale und / oder technische Erweiterungen der Software als Updates. Zusätzlich erworbene Lizenzen werden nicht automatisch zu den jeweils gültigen Konditionen in den Softwarepflegevertrag. Hier ist ein gesonderter Softwarepflegevertrag abzuschließen.

12.     Reisezeiten, Auslagen, Kosten bei Vor-Ort-Einsätzen

Reisezeiten und Fahrten mit dem PKW werden zu den jeweils gültigen Konditionen gesondert in Rechnung gestellt. Verpflegungsmehraufwand wird zu den für das jeweilige Land gültigen gesetzlich festgelegten Sätzen berechnet. Sonstige Auslagen wie z. B. Flug, Bahn, Parkhaus, Taxi, Übernachtung und Spesen werden nach Aufwand berechnet.


13.      Gewährleistung

Wir gewährleisten die Erbringung unserer Leistungen entsprechend der Eigenschaften nach Kapitel 4. Stilistische Abweichungen bei Übersetzungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängeln.


Bei den Korrekturdurchläufen ist der AG verpflichtet, offenkundige Mängel uns unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine oder nur eine verspätete Mitteilung, stehen dem AG insofern keine Mängelgewährleistungsrechte mehr zu. Etwaige Mängelgewährleistungsrechte beschränken sich auf die vom Mangel betroffene Leistung. Sind mehrere Mängel bei einer Leistung vorhanden, so können diese in Bezug auf die Geltendmachung von Rechten nur dann insgesamt betrachtet werden, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen.


Bei berechtigten Mängelrügen bessern wir innerhalb angemessener Frist nach SAR Wahl nach oder erstellen eine komplette Neufassung des jeweiligen Dokuments (Recht zur Nacherfüllung). Das Recht zur Nacherfüllung steht SAR hinsichtlich desselben Mangels dreimal zu. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder in den gesetzlich bestimmten Fällen, in denen SAR das Recht zur Nacherfüllung nicht zusteht, hat der AG das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, soweit die Mängel die Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck aufheben. Das Recht der Minderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die weiteren Rechtsbehelfe im Fall berechtigter Mängelrügen würden dem AG nicht zur Verfügung stehen.


Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Dienstleistungserbringung, aber spätestens 13 Monate nach Übergabe des Prüfexemplars.


Die SAR leistet für 1 Jahr nach Lieferung der Software Gewähr dafür, dass die Software und die Updates der SAR Software bei der Übergabe nicht mit Sachmängeln behaftet sind. Ein unerheblicher Mangel ist unbeachtlich. Offensichtliche Mängel hat der AG unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich  zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.


Dazu stellt SAR in der Software ein Online-Erfassungstool bereit. Der AG unterstützt die SAR bei der Mängelbeseitigung und stellt alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Insbesondere beschreibt der AG den Mangel in der Form (z. B. durch eine Vorgangsbeschreibung bis zum Auftreten des Fehlers), dass dieser in einer den Systemvoraussetzungen der SAR entsprechenden Umgebung nachgestellt werden kann.


Die Ansprüche des AG auf Mängelbeseitigung erstrecken sich nicht auf die Software, die der AG oder Lizenznehmer ändert (z. B. Anpassungen von Reports, Active Server Jobs, Datenbankstrukturänderungen, manuelle Änderung der Daten oder Änderung der Daten über selbst entwickelte Programme), oder die er nicht in der im Vertrag oder in der Dokumentation aufgeführten Systemumgebung (Systemvoraussetzungen) einsetzt, es sei denn, der AG weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. Das Gleiche gilt für Bedienungsfehler. Weist die Software einen Mangel auf, hat der AG zunächst Anspruch auf Nachbesserung. Die SAR kann bis zur Lieferung der Lösung, z. B. durch ein Service Pack oder Update, eine vorläufige Nachbesserung auch dadurch leisten, dass dem AG zumutbare Umgehungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vergütung entsprechend herabzusetzen oder Ersatzlieferung zu fordern.

14.      Fehlerhafte Mängelanzeige

Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Mängelbehebung und handelt es sich somit um einen Mangel, der auf einer Fehlbedienung beruht, oder stellt sich heraus, dass ein Mangel der Software nicht vorliegt, kann die SAR für ihre Inanspruchnahme angemessenen Aufwendungsersatz verlangen und, sollten die Arbeiten noch nicht beendet sein, deren Fortsetzung von einer entsprechenden Zahlung abhängig machen.


15.      Datensicherung

Der AG ist zur ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet. Insbesondere ist er verpflichtet, unmittelbar vor Einspielung oder Umsetzung einer Pflegeleistung eine Datensicherung vorzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.

16.      Haftung

Die SAR haftet nicht für Ansprüche Dritter, Verluste, Schäden oder Kosten, entgangenem Gewinn, Managementzeit oder Einsparungen, indirekte oder Folgeschäden jeder Art, die aus Nichtverfügbarkeit, Unterbrechung oder Verlust, Vernichtung, Veränderung von Daten entstehen. Der AG verpflichtet sich, im eigenen Interesse, zu ordnungsgemäßer und regelmäßiger bzw. täglicher Datensicherung.


Eine Haftung der SAR im Zusammenhang mit einem Kundenauftrag ist bei Sachschäden (ohne die darin gespeicherten Informationen) auf maximal fünfzehntausend Euro (€ 15.000) pro Schaden beschränkt.


Schadenersatzansprüche sind der SAR innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Die SAR haftet nicht für Schäden, die innerhalb dieser Frist vom Kunden nicht gemeldet wurden, außer wenn der Kunde beweist, dass er vom Schaden keine Kenntnis hatte und diesen nicht innerhalb der Frist hätte melden können. 


Bei Verlust von Daten haftet die SAR nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die SAR übernimmt keine Haftung für den mit dem Einsatz der Software beim AG bezweckten Erfolg.


Für durch unsere Leistungen verursachte Schäden mit Ausnahme von Körperschäden begrenzen wir die Haftung dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen unserer Haftpflichtversicherung bis zu 2 Mio. EUR, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits vor.


Soweit eine fehlerhafte Leistung einen Produktrückruf zur Folge haben solle, besteht eine Ersatzpflicht nur dann, soweit wir über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt werden und diese nach ProdSG zwingend geboten wäre.


Der AG steht für die Richtigkeit der übermittelten Informationen ein. Er haftet auch dafür, dass übergebenes Material nicht mit Rechten Dritter behaftet ist, und stellt uns von jeglicher Inanspruchnahme seitens Dritter frei.


Bei Verzug haftet SAR maximal pro Woche auf 0,25 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 2,5 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Ersatzbeschaffung auf Basis dreier Vergleichsangebote). Ansprüche wegen Verzuges beschränken sich auf den jeweils verzögerten Teil der Leistung. Der AG muss etwaige Ansprüche wegen Verzuges spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen, ansonsten verfallen sie. 


Bei Pflichtverletzungen, die nicht die wesentlichen Vertragspflichten beinhalten, haftet SAR nicht bei leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, bei Körperschäden.


Soweit das anwendbare Recht im weiteren Umfang als vorstehend beschrieben einen Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung erlaubt, gilt diese Begrenzung bzw. gilt der Ausschluss als vereinbart.

17.      Datenschutz | Geheimhaltung

Der AG stellt sicher, dass der SAR alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Der AG ist verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die IT-Sicherheit. Sollte die Durchführung einer Pflegeleistung oder einer Leistung im Rahmen der Gewährleistung ohne Zugriff auf personenbezogene Daten durch die SAR oder dem jeweiligen Hersteller der Software nicht möglich sein, ist der AG darüber informiert, dass er gemäß den rechtlichen Vorgaben die betroffenen Personen darauf hinzuweisen hat, dass er ihre Daten der SAR und/oder dem Hersteller der Software weitergibt oder diesen den Zugang zu ihren Daten ermöglicht. Der AG ist sich bewusst, dass er die Einwilligung der betroffenen Personen in geeigneter Form vor der Durchführung des Pflegeauftrages oder der Durchführung der Gewährleistung einzuholen hat. Der AG und die SAR sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und soweit nicht zur Vertragserfüllung erforderlich, nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.


18.      Schlussbestimmungen

Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen der geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung wird eine wirksame Regelung gesetzt, die dem ursprünglich Gewollten entspricht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der SAR und dem AG findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Sitz der SAR vereinbart. Die SAR ist jedoch berechtigt, den AG an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Sitz der SAR.


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